Widerspruchsfrist berechnen

Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid. Im Zweifel nennt der Rechner das frühere Datum.

Berechnen Sie, bis wann Sie Widerspruch oder Einspruch gegen einen Bescheid einlegen können. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Alles wird in Ihrem Browser gerechnet – Ihre Eingaben werden weder hochgeladen noch gespeichert.So prüfen Sie es selbst.

Es ist das Bundesland der Behörde, bei der Sie den Widerspruch einlegen.

So funktioniert es

  1. Wählen Sie das Verfahren und geben Sie an, ob Sie das Datum aus dem Bescheid (der Brief wurde zur Post gegeben) oder den Tag einer förmlichen Zustellung kennen, zum Beispiel vom gelben Umschlag.
  2. Bei einem Brief per Post gilt der Bescheid als bekanntgegeben am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post. Bei einer Zustellung ist es der Tag der Zustellung.
  3. Die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Bekanntgabe. Gibt es diesen Tag nicht, endet sie am letzten Tag des Monats. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag im Bundesland der Behörde, endet die Frist am nächsten Werktag.

Häufige Fragen

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. Der Rechner ist eine Hilfe zur Orientierung. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid. Wenn Sie unsicher sind, legen Sie Widerspruch früh ein oder fragen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwältin oder einen Anwalt.

Welche Verfahren rechnet das Werkzeug?

Den Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde (§ 70 VwGO), den Widerspruch gegen einen Bescheid nach dem Sozialgesetzbuch (§ 84 SGG) und den Einspruch gegen einen Steuerbescheid (§ 355 AO). Alle drei Fristen betragen einen Monat.

Warum nennt der Rechner manchmal ein früheres Datum?

Der Rechner geht immer vom sicheren, früheren Datum aus. Fällt der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird nicht einheitlich beurteilt, ob sich die Bekanntgabe dadurch verschiebt. Der Rechner verschiebt sie nicht. Außerdem zählen nur Feiertage, die im ganzen Bundesland gelten. Feiertage einzelner Gemeinden (zum Beispiel in Augsburg) und einmalige Feiertage werden nicht berücksichtigt. Das kann das Ergebnis nur früher, nie später machen.

Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder falsch ist?

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann die Frist ein Jahr betragen (§ 58 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 2 SGG, § 356 Abs. 2 AO). Diesen Fall rechnet das Werkzeug nicht.

Für welche Briefe gilt der Rechner?

Für Bescheide, die ab dem 1. Januar 2025 innerhalb Deutschlands zur Post gegeben wurden. Davor galt noch die Drei-Tage-Regel. Elektronische Bekanntgabe, Zustellung im Ausland und andere Fristen (zum Beispiel bei Bußgeldbescheiden) werden nicht berechnet. Der Rechner unterstützt Daten von 2025 bis 2035.

Werden meine Angaben gespeichert oder übertragen?

Nein. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser. Es gibt kein Formular, das Daten abschickt; Ihre Eingaben stehen weder in der Adresse der Seite noch in Cookies oder im Speicher des Browsers. Die Seite zählt lediglich anonym, dass das Werkzeug benutzt wurde, ohne Ihre Eingaben.